FEDERSTEIN GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Begriffsbestimmungen, Gegenstand, Geltungsbereich, Abwehrklausel

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur Federstein GmbH, im Folgenden „Agentur“, mit ihren im unternehmerischen Verkehr auftraggebenden Vertragspartnern, im Folgenden „Kunde“. Die AGB gelten vor allem für Verträge über Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Werbung bzw. des Marketings. Die Art der Dienstleistungen und Werke ergibt sich jeweils aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen oder den Einzelaufträgen, welche die Agentur dem Kunden unterbreitet. Dienstleistungen ergeben sich darüber hinaus auch aus solchen Konzeptionen und Aufgaben, welche vom Kunden zur Umsetzung in die Agentur eingebrieft werden.

 

2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes mit der Agentur im unternehmerischen Verkehr abgeschlossenen Vertrags bzw. jedes der Agentur vom Kunden im unternehmerischen Verkehr erteilten Auftrags. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass die erneute ausdrückliche Einbeziehung der AGB erforderlich ist. Ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur ausdrücklich anerkannt sind. Das bloße Ausbleiben eines ausdrücklichen Widerspruchs der Agentur gegen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden genügt nicht, um den abweichenden Bedingungen Gültigkeit zu verschaffen.

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II. Präsentationen

1. Wenn der Agentur nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt wird, bleiben alle Leistungen, Entwürfe, Werke, Ideen etc. materielles bzw. geistiges Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material zu nutzen, zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zur Grundlage seiner eigenen weiteren Bearbeitung zu machen oder zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen oder sonst in irgendeiner Form oder Art und Weise anzuwenden. Falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

2. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen oder von Angeboten an Dritte oder deren Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seine Organe, Mitarbeiter oder Vertreter verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich am Angebot der Agentur oder, falls ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.

3. Falls der Agentur nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt wird, bleibt es ihr unbenommen, die präsentierten Ideen, Aktionen, Konzepte, Entwürfe usw. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

III. Angebote, Vertragsschluss und Honoraranspruch

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Angebote sind, wie auch Kalkulationen, hinsichtlich des angegebenen voraussichtlichen Zeitaufwands nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Überschreitungen des in der vorläufigen Kalkulation oder im Angebot angegebenen voraussichtlichen Zeitaufwands werden dem Kunden rechtzeitig angezeigt.

2. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme eines von der Agentur unterbreiteten Angebots durch den Kunden bzw. durch die Freigabe eines Kostenvoranschlags der Agentur durch den Kunden. Der Vertrag kommt auch (mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung) zustande, wenn die Agentur dem Kunden in Textform eine Auftragsbestätigung übersendet und der Kunde dieser nicht innerhalb einer Woche ab Zugang widerspricht, sofern auf diese Rechtsfolge von der Agentur in der Auftragsbestätigung hingewiesen wurde.

3. Der Honoraranspruch der Agentur setzt nicht voraus, dass im Vorfeld eine Kostenschätzung (z.B. im Angebot oder in einem Kostenvoranschlag) erfolgt ist.

4. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die angebotenen und die vereinbarten Preise als Nettopreise und sind zahlbar zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

IV Fremdkosten, Nebenkosten

1. Fremdkosten, wie die Kosten für Buchungen (zum Beispiel Fotografen, Designer, Programmierer u.ä.) oder Produktionen (zum Beispiel der Einkauf von Werbemitteln, Drucksachen, Art-Buying u.ä.), sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Nebenkosten (zum Beispiel Kurierkosten, Reisespesen, Kommunikationskosten u.ä.) sind ebenfalls gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

2. Die Agentur ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen, nicht von ihr selbst zu erbringenden Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Wenn der Kunde sich kein ausdrückliches Mitspracherecht bei der Auswahl Dritter vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl durch die Agentur unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.

V. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Sämtliche von der Agentur entwickelten oder angefertigten Ideen, Konzepte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Druckvorlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wie urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG behandelt, und zwar auch dann, wenn sie nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne vorherige Zustimmung der Agentur genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung oder ungenehmigte Übernahme, ob ganz oder teilweise, von Ideen, Konzepten, Entwürfen, Layouts, Zeichnungen, Druckvorlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur ist unzulässig. Bei schuldhaftem Verstoß gegen eine der vorstehenden Regelungen sowie generell bei schuldhafter Vornahme einer Handlung, die das Urheberrecht an einem Arbeitsergebnis der Agentur verletzt oder verletzen würde, wenn das Arbeitsergebnis urheberrechtlich geschützt wäre, ist der Kunde verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich für die Leistung vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen; falls kein Honorar vereinbart wurde, ist eine Vertragsstrafe in Höhe des marktüblichen Honorars fällig. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche der Agentur (insbesondere auf Schadensersatz) bleibt vorbehalten. Ziffer V. 5. bleibt unberührt.

2. Im Falle einer Rechteeinräumung an den Kunden richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrags auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte oder Mehrfachnutzungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3. Der Agentur steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung zu. Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber benannt. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Kampagnen, Ideen, Aktionen, Werbemittel und dergleichen mehr in angemessener und branchenüblicher Form signieren. Die Agentur darf die erteilten Aufträge nach deren Abschluss unter Nennung des Kunden für Eigenwerbung publizieren, sofern nicht überwiegende berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

4. Das Eigentum an den physischen Arbeitsergebnissen der Agentur geht mit vollständiger Bezahlung des Auftrags an den Auftraggeber über, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

5. Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung von Arbeitsergebnissen ist der Kunde unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche der Agentur verpflichtet, der Agentur die von ihm hierdurch erlangten Vermögensvorteile herauszugeben. Auf diesen Anspruch sind eine etwaig wegen dieser vertragswidrigen Nutzung gezahlte Vertragsstrafe gemäß Ziffer 1. sowie ggf. an die Agentur für das betreffende Arbeitsergebnis gezahlte Honorare anrechenbar.

VI. Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialabgabe

1. Mit Beauftragung der Agentur verpflichtet sich der Kunde, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden die Ansprüche von der Agentur erfüllt, so werden dem Kunden die verauslagten Zahlungen in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu erstatten.

2. Bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und beratenden Bereich an eine nicht-juristische Person ist eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Diese Abgabe wird mit der Agenturabrechnung an den Kunden aufwandsgleich weiter berechnet und ist von diesem zu erstatten.

VII. Kontaktberichte, Protokolle, Zeichnungsberechtigung

1. Die Agentur erstellt über Besprechungen mit dem Kunden einen schriftlichen Kontaktbericht und übersendet diesen an den Kunden. Der Inhalt dieses Kontaktberichtes ist für die Vertragspartner verbindlich, sofern ihm der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach Zugang des Kontaktberichts beim Kunden widerspricht. Dasselbe gilt für Termin- und Gesprächsprotokolle der Agentur.

2. Die der Agentur vom Kunden benannten Ansprechpartner gelten (insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Angeboten, Texten und Layouts sowie im Hinblick auf sonstige Abstimmungsvorgänge) als für den Kunden vertretungsberechtigt. Etwaige Einschränkungen der Vertretungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden.

VIII. Wettbewerbsausschluss

1. Die Agentur wird den Kunden – soweit ihr dies ohne Verstoß gegen etwaige Geheimhaltungspflichten möglich ist – über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern informieren.

2. Wenn die Agentur auf Verlangen des Kunden zu dessen Gunsten einen Wettbewerbsausschluss für einzeln festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche gewährt, geht damit die Verpflichtung des Kunden einher, während des laufenden Vertrags mit der Agentur keine weiteren Agenturen im Bereich des Vertragsgegenstands gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Entwicklung, Gestaltung und/oder Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts, der vertragsgegenständlichen Dienstleistung, der vertragsgegenständlichen Produktion usw. zu beauftragen.

IX. Zwischenabrechnungen, Vergütung bei Kündigung, Verzugszinsen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

1. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen schon in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen. Über das Anfallen, die Höhe und den Zeitpunkt von Abschlagszahlungen erfolgt eine rechtzeitige Information des Kunden.

2. Wenn der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Auftrags das Vertragsverhältnis kündigt, so ist er verpflichtet, die für die Leistungserbringung vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Diese wird von der Agentur abzüglich des Betrages in Rechnung gestellt, der den Aufwendungen entspricht, welche die Agentur durch Nichtdurchführung oder Abbruch der nicht mehr vollständig verlangten Leistungserbringung einspart.

3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

4. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der Agentur aus dem Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder im Prozess entscheidungsreifen Gegenforderungen (aus demselben oder aus einem anderen Schuldverhältnis) aufrechnen. Der Kunde kann nicht mit eigenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gegenüber Forderungen der Agentur aus einem anderen Schuldverhältnis aufrechnen, es sei denn, die eigenen Forderungen des Kunden sind unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder im Prozess entscheidungsreif.

5. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der Agentur aus dem Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von eigenen Forderungen gegen die Agentur aus einem anderen Schuldverhältnis geltend machen. Der Kunde kann nicht wegen eigener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gegenüber Forderungen der Agentur aus einem anderen Schuldverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

6. Die Agentur ist berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen die Agentur an Dritte abzutreten.

X. Mängelgewährleistung; Garantien

1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln einer von der Agentur erbrachten Werkleistung verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer X.1. gelten außerdem nicht, soweit hinsichtlich der mangelhaften Leistung gemäß § 651 BGB die gesetzlichen Regelungen über die Mängelgewährleistung bei Kaufverträgen Anwendung finden.

2. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Offensichtliche Mängel an Werkleistungen oder Sachen müssen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Werkleistung bzw. Übergabe der Sache gerügt werden; ansonsten stehen dem Kunden wegen des Mangels keine Ansprüche gegen die Agentur zu. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist deren Absendung innerhalb der Frist ausreichend.

3. Die Agentur ist im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer gelieferten Sache zunächst zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, bevor der Kunde weitergehende Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Dies gilt nicht, soweit die Agentur eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Mängelbeseitigungsmaßnahmen der Agentur erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Mängeln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst daher keine Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen und wird die Gewährleistungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.

5. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer X. gelten grundsätzlich nicht für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln; für diese gelten vielmehr die Regelungen in Ziffer XI. Abweichend von Satz 1 gilt neben den Regelungen in Ziffer XI. auch die Regelung in Ziffer X.3. für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Werkmängeln oder Mängeln an gelieferten Sachen, es sei denn, die Agentur hat den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder der Anspruch betrifft eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Die Übernahme einer Garantie durch die Agentur setzt voraus, dass sie ausdrücklich als solche erfolgt.

XI. Haftungsbeschränkung

1. Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit der Agentur bzw. ihrer Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen etwaig verursachte Schäden und/oder Aufwendungen des Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).

2. Die Agentur haftet nicht für nicht vorhersehbare Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit der Agentur bzw. ihrer Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

3. Soweit bei einfacher Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 1. nicht eingreift (insbesondere also im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer 1.), ist eine etwaige Haftung der Agentur für sämtliche Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden und Aufwand begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 1. bis 3. gelten nicht für etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen außerdem nicht, soweit die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

5. Soweit die Haftung der Agentur nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffern 1. bis 4. ausgeschlossen oder beschränkt ist oder wäre, gilt dasselbe entsprechend auch für die etwaige eigene Haftung der Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Agentur aus demselben Haftungsgrund.

6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet die Agentur nicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag gegenüber Dritten, die nicht selbst Vertragspartei sind. Demgemäß werden ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung der Parteien keine Dritten in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogen.

7. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere solcher aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, obliegt nicht der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhaltes oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Diese ist vom Kunden selbst zu prüfen bzw. durch einen Rechtsberater prüfen zu lassen. Die Agentur haftet auch nicht für die in der von ihr gestalteten Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Wird die Agentur aufgrund der Gestaltung oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses von Dritten auf Unterlassung, Schadenersatzanspruch o.ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei und erstattet ihre notwendigen Rechtsverteidigungskosten, soweit er diese Inanspruchnahme zu vertreten hat.

8. Der Versand von Unterlagen durch die Agentur im Kundenauftrag erfolgt auf Verantwortung und eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn der Versand innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. mit Fahrzeugen der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Lieferungen in geeigneten Fällen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

XII. Schlussbestimmungen

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall von Vertragslücken.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zugewiesen sind, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand durch Gesetz begründet ist.